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Nichts ist teurer als Geld, das nicht eingeht

Meine Tätigkeit umfasst auch den Bereich des Forderungseinzugs. Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros wird durch meine Inanspruchnahme entbehrlich. Im Falle einer notwenigen gerichtlichen Klärung bleibt die Angelegenheit in einer Hand und es entstehen keine zusätzlichen Kosten eines Inkassobüros, die ggf. nicht erstattungsfähig sind.

 

Alle Jahre wieder - Vorschau zur Verjährung zum 31.12.2024

Dem Jahreswechsel 2024/2025 kommt die alljährliche Bedeutung zu, dass berechtigte Forderungen aus dem Jahr 2021 verjähren können.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2021 begann am 31.12.2021, so dass diese nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Ablauf des 31.12.2024 verjähren können, sofern die Verjährung nicht gehemmt war/ist. Ein Schuldner kann solche Forderungen in 2025 zwar noch begleichen, muss es aber nicht. Er kann die "Einrede der Verjährung" erheben, auch wenn die Forderung an sich rechtmäßig war. Gläubiger sollten daher rechtzeitig vor dem Jahresschluss ihre berechtigten Forderungen beispielsweise durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht absichern.

 

Gerne stehe ich Ihnen bei der Geltendmachung all Ihrer Ansprüche zur Verfügung.